Doppelsteuerabkommen-Regularisierung

Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Regularisierung vermeiden können.

Regularisierung der Vergangenheit:
Von der Nachversteuerung ( Regularisierung der Vergangenheit ) betroffene Kunden haben gemäss Abkommen nachstehende Wahlmöglichkeiten, die bei einer Schweizer Bank bestehenden Vermögenswerte zu regularisieren:

Wahlmöglichkeit 1

Aufhebung der Kundenbeziehung (Saldierung) Wer sich gegen die Regularisierung entscheidet, das heisst weder eine anonyme Abgeltung noch eine freiwillige Meldung akzeptiert, muss seine Konten oder Depots in der Schweiz bis zum 3 1 . Dezember 2012 vollständig saIdieren, das bedeutet die Geschäftsbeziehung aufheben, Um eine zeitgerechte Ausführung einer Saldierung sicherstellen zu können, muss der Saldierungs- auftrag des Kunden fristgerecht eintreffen. Fristen sind insbesondere zu beachten im Zusammenhang mit der Auslieferung (Titeltransfer) beziehungsweise Verkauf von Wertschriften. Aus regulatorischen Gründen akzeptieren Schweizer Banken keine Barsaldierungen (Kontoauflösung mit Barbezug). Der Kunde hat einen entsprechenden Vergütungsauftrag zur Uberweisung des Guthabens zu erteilen.

Doppelsteuerabkommen – Regularisierung – Capital Reserve zeigt, wie die Regularisierung vermieden werden kann.

Wahlmöglichkeit 2

Der Kunde ermächtigt die Zahlstelle, die Bonkbeziehung in der Schweiz freiwillig der deutschen Behörde zu meiden.
Die freiwillige Meldung erfordert zwingend eine schriftliche Ermächtigung gegenüber der Zahlstelle. Der ESTV werden konkrete Angaben, insbesondere Identität des Kunden, Name der Bank, Kundennummer und jährliche Konto- beziehungsweise Vermögensstände der Jahre 2002 bis 2012 mitgeteilt. Die ESTV meldet diese Informa- tionen der zuständigen deutschen Behörde. Der Auftrag des Kunden für diese Variante muss bis zum 31. Mai 2013 Ihrer Schweizer Bank vorliegen.

 

 

 

 

Wahlmöglichkeit 3

Anonyme Abgeltung

Bei Verzicht auf eine freiwillige Meldung sieht das Abkommen automatisch eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung vor (anonyme Abgeltung). Die Höhe wird anhand einer im Steuerabkommen enthaltenen Berechnungsformel bestimmt. Der Steuersatz liegt zwischen 21 und 41 Prozent des relevanten Vermögens. Der durch die Zahlstelle zu belastende Steuerbetrag muss am 31. Mai 2013 auf dem Konto des Kunden zur Ver- fügung stehen. Bei fehlenden flüssigen Mitteln wird eine Fristverlängerung von maximal acht Wochen gewährt. Nach Ablauf dieser Frist muss die Zahlstelle die Meldung an die ESTV vornehmen. Uber die vorgenommene Belastung der Einmalzahlung erhält der Kunde von der Zahlstelle eine Bescheinigung, gegen welche innerhalb von 30 Tagen Einspruch bei Ihrer Schweizer Bank erhoben werden kann.